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Urteil Versicherungsgericht (SG - FZG 2016/7)

Zusammenfassung des Urteils FZG 2016/7: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin hat Familienzulagen für die Monate November und Dezember 2013 beantragt, die jedoch aufgrund ihres Einkommens von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zurückgefordert wurden. Der Ehemann argumentierte, dass sie getrennt gelebt hätten und sie kein eigenes Einkommen gehabt habe. Nach Prüfung des steuerbaren Einkommens des Ehepaars stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Familienzulagen hatte, da die Einkommensgrenze nicht überschritten wurde. Der Einspracheentscheid wurde daher aufgehoben, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts FZG 2016/7

Kanton:SG
Fallnummer:FZG 2016/7
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:FL - Familienzulagen in der Landwirtschaft
Versicherungsgericht Entscheid FZG 2016/7 vom 21.09.2017 (SG)
Datum:21.09.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG ist bei einem nichterwerbstätigen Ehegatten zur Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber einem alleinstehenden Nichterwerbstätigen in Anlehnung an Art. 28 Abs. 4 AHVV auf die Hälfte des steuerbaren Einkommens beider Ehegatten abzustellen. Alternativ könnte bei der Einkommensgrenze in Anlehnung an Art. 35 Abs. 1 AHVG betreffend Ehepaaraltersrente von einem um 150% erhöhten Einkommensgrenzwert ausgegangen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2017, FZG 2016/7). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2017.
Schlagwörter: Einkommen; FamZG; Familie; Ehegatten; Familienzulagen; Ehemann; Einkommens; Ausland; Person; Verfügung; Anspruch; Einsprache; Einkommensgrenze; Einspracheentscheid; Zulage; Altersrente; Bundesgesetz; Recht; Zulagen; Gallen; Nichterwerbstätige; Kinder; Personen; Betrag; Schweiz; Kantons; ücksichtigen
Rechtsnorm: Art. 34 AHVG ;Art. 35 AHVG ;
Referenz BGE:125 V 221;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts FZG 2016/7

Entscheid vom 21. September 2017

Besetzung

Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz),

Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; a.o. Gerichtsschreiber Tobias Beck

Geschäftsnr. FZG 2016/7

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    vertreten durch B. , gegen

    Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.

    Gallen, Familienausgleichskasse,Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin,

    Gegenstand

    Rückforderung (November - Dezember 2013; Fr. 1'200.--) Sachverhalt

    A.

    1. A. meldete sich am 15. November 2013 als Nichterwerbstätige zum Bezug von Familienzulagen an (act. G 6.1/3). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als kantonale Familienausgleichskasse (SVA) der Versicherten für ihre Kinder C. , D. und E. Kinderzulagen ab 1. November 2013 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von monatlich Fr. 600.-- zu. Die Verfügung war mit dem Hinweis versehen, dass der Entscheid auf einem provisorischen Anspruch basiere und dass die gesetzliche Einkommensgrenze bei CHF 42‘120.-- liege (act. G 6.1/5).

    2. Gemäss der Steuermeldung für das Steuerjahr 2013 vom 28. Juni 2016 (Datum Eingang) erzielte die Versicherte zusammen mit ihrem Ehemann im Jahr 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. 53‘400.-- (act. G 6.1/10). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2016 der Anspruch auf Familienzulagen für die Monate November und Dezember 2013 verneint und die Verfügung vom 13. Dezember 2013 aufgehoben, da die Einkommensgrenze überschritten worden sei. Bereits ausbezahlte Familienzulagen würden separat zurückgefordert belastet werden (act. G 6.1/11).

    3. Mit Einsprache vom 29. Juli 2016 beantragte der Ehemann als Vertreter der Versicherten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juli 2016. Die Einsprecherin habe im Jahr 2013 kein Einkommen gehabt, da sie und ihr Ehemann wirtschaftlich getrennt gewesen seien (act. G 6.1/12). Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2016 wies die SVA die Einsprache ab. Gemäss Steuermeldung habe das steuerbare Einkommen der Einsprecherin und ihres Ehegatten im Jahr 2013 Fr. 53‘400.-- betragen. Mangels Trennung Scheidung habe die Steuerbehörde die Einkommen der Ehegatten zu Recht zusammen veranlagt. Es sei unerheblich, dass der

Ehemann sein damaliges Erwerbseinkommen im Ausland erzielt habe, weil auch dieses zu berücksichtigen sei. Das steuerbare Einkommen des Ehepaares habe im Jahr 2013 den Grenzwert überschritten, weshalb die ausbezahlten Kinderzulagen zu Recht zurückgefordert würden (G 6.1/15).

B.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Einsprache (recte: Beschwerde) vom 5. Dezember 2016 (Datum Postaufgabe) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Der Ehemann führt aus, dass er im Jahr 2013 getrennt von der Beschwerdeführerin gelebt habe, da er im Ausland habe arbeiten müssen. Die Beschwerdeführerin hätte daher kein Einkommen gehabt. Zudem hätten er und die Beschwerdeführerin die Kinderzulagen nicht zweimal gefordert und erhalten, sondern lediglich einmal (act. G 1).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Begründung im Einspracheentscheid (act. G 6).

Erwägungen

1.

    1. Unrechtmässig bezogene Familienzulagen sind zurückzuerstatten (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2] in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Ein unrechtmässiger Leistungsbezug wird rückgängig gemacht,

      indem der Empfänger auf dem Weg der Verfügung verpflichtet wird, die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012, 8C_777/2011, E. 5.1). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in den Monaten November und Dezember 2013 zu Recht Zulagen bezogen hat.

    2. Gemäss Art. 1 FamZG werden Familienzulagen ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet, wobei im Rahmen der Regelung der Anspruchskonkurrenz der Anspruch der erwerbstätigen und als solche in der AHV obligatorisch versicherten Person vorgeht (Art. 6 und 7 FamZG). Da die Erwerbstätigkeit des Ehemannes im Ausland in den hier zur Diskussion stehenden Monaten November und Dezember 2013 nicht der AHV-Beitragspflicht unterstand, kann er keine Zulagen beanspruchen. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Person für die fragliche Zeit einen Anspruch auf Familienzulagen hat.

    3. In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, haben Anspruch auf Familienzulagen (Art. 19 Abs. 1 FamZG). Der Anspruch von Nichterwerbstätigen auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG). Das Anderthalbfache des Jahresbetrages einer (einfachen) maximalen vollen Altersrente betrug im Jahr 2013 (Zeitpunkt des Bezugs der Familienzulagen) Fr. 42‘120.-- (vgl. Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [V 13; AS 2012 6334]). Dabei ist gemäss Art. 17 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV, SR 836.21) für die Bemessung des Einkommens das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) massgebend.

2.

    1. Vorliegend ergibt sich aus der Steuermeldung sowie der Veranlagungsberechnung, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann im Steuerjahr 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. 53‘400.-- erzielte (act. G 6.1/10, G 6.1/13). Darin eingeschlossen ist das vom Ehemann im Ausland erzielte Erwerbseinkommen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihr für das Jahr 2013 kein Einkommen angerechnet werden könne, da sie selber kein Einkommen erzielt habe und vom Ehemann, der im Ausland gearbeitet habe, wirtschaftlich getrennt gewesen sei. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Ehegatten vorliegend mangels Trennung Scheidung von der Steuerbehörde zu Recht zusammen veranlagt worden seien. Zudem sei gemäss Wegleitung zum FamZG das vom Ehemann im Ausland erzielte Einkommen zu berücksichtigen.

    2. Vorab ist die Frage zu klären, ob das vom Ehemann im Ausland erwirtschaftete Einkommen ebenfalls zu berücksichtigen ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2013 als Z. der Fluggesellschaft F. im Ausland ein Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb von Fr. 85‘830.--, woraus für die Ehegatten im Ergebnis ein gemeinsames steuerbares Einkommen von Fr. 53‘400.-- resultierte (act. G 6.1/13, G 6.1/2). Lebt die Familie in der Schweiz und erzielt ein Elternteil im Ausland ein Einkommen, welches in der Schweiz nicht versteuert wird, so darf nicht nur vom steuerbaren Einkommen in der Schweiz, sondern es muss von allen Einkünften ausgegangen werden (Rz 610.1 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG [FamZWL; Fassung vom 1. Januar 2017]; Urteil des Tribunale cantonale delle assicurazioni della Repubblica e Cantone Ticino vom 25. November 2011, Nr. 39.2011.7 S. 11 E. 2.4; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 2014, FZG 2014/1 E. 2.4.3). Ist nach dieser Verwaltungs- und Gerichtspraxis vom Einbezug des vom Ehegatten im Ausland erzielten Einkommens selbst unabhängig von der Besteuerung in der Schweiz auszugehen, trifft dies umso mehr zu, wenn das steuerbare Einkommen das vom Ehegatten im Ausland erzielte Einkommen mitberücksichtigt. Denn massgebend sind im Zusammenhang mit der Einkommensgrenze von Art. 19 Abs. 2 FamZG die Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden nichterwerbstätigen Person, wobei auch im Falle einer Erwerbstätigkeit des Ehemannes im Ausland die Ehegatten weiterhin als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und entsprechend von den Steuerbehörden zusammen veranlagt werden. Folglich ist festzustellen - wie bereits die Beschwerdegegnerin im

      Einspracheentscheid zutreffend ausführte -, dass das vom Ehemann der Beschwerdeführerin im Ausland erzielte Einkommen zu berücksichtigen ist.

    3. Weiter stellt sich die Frage, ob bei der Bemessung des Einkommens der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 19 Abs. 2 FamZG das von den Ehegatten gemeinsam erzielte steuerbare Einkommen vollständig angerechnet werden darf. Diese Frage wird von den Parteien zwar nicht explizit aufgeworfen, doch erachten sie die von der Beschwerdegegnerin angewandte Berechnungspraxis, welche den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente von Fr. 42‘120.-- dem steuerbaren Einkommen der Ehegatten von Fr. 53‘400.-- gegenüber stellt, als nicht sachgerecht (vgl. G 6.1/15). Nach dem Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 2 FamZG soll ein Anspruch auf Familienzulagen (nur) den finanziell besser gestellten Nichterwerbstätigen nicht zukommen (UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG), Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2010, Art. 19 N 78).

    4. Dem Gesetzeswortlaut von Art. 19 Abs. 2 FamZG lässt sich für die vorliegende Frage keine befriedigende Lösung entnehmen, da dieser - obschon die Anspruchsberechtigung an die wirtschaftlichen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person anknüpft, zu welchen bei gemeinsamer Steuerveranlagung auch jene des Ehegatten zählen - in keiner Weise zwischen Ehegatten und Alleinstehenden differenziert, sondern lediglich festhält, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigen darf. Für die vorliegende Konstellation muss demnach bei Abstellen auf den Gesetzeswortlaut von einer unechten Gesetzeslücke ausgegangen werden, da in der Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 FamZG von einem einzigen steuerbaren Einkommen die Rede ist, unabhängig davon, ob in dieses Einkommen die Einkünfte einer alleinstehenden Person von gemeinsam veranlagten Ehegatten geflossen ist. Zu prüfen ist demnach, wie diese Bestimmung lückenfüllend ausgelegt werden kann.

    5. Eine Familie ist als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, weshalb bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 FamZG eine gemeinsame Beurteilung zu erfolgen hat. Dabei ist indes zu beachten, dass das vom Ehemann erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin nicht zum alleinigen Gebrauch

zur Verfügung steht, sondern sie darf über dieses nur insoweit verfügen, als ihr die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht des Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen entsprechenden Anspruch verleiht (BGE 125 V 221, S. 225 E. 3c/bb). Die finanzielle Stellung der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht mit der einer alleinstehenden nichterwerbstätigen Person vergleichbar, welcher ein Einkommen von Fr. 53‘400.-- zum alleinigen Gebrauch zur Verfügung steht. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung von Art. 19 Abs. 2 FamZG führt daher zu einer Ungleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Personen, welche sich nicht mit sachlichem Grund vertreten lässt. Bei der Anwendung von Art. 19 Abs. 2 FamZG ist daher dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das gemeinsam erzielte steuerbare Einkommen nicht nur einem Ehegatten zur Verfügung steht, sondern beide ihren Lebensunterhalt hiervon bestreiten müssen. Eine praktikable Lösung hierfür bietet Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), dessen analoge Anwendung in der Literatur vorgeschlagen wird (vgl. KIESER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 19 N 93; UELI KIESER/ KASPAR SANER, Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG] - Eine kritische Einführung, in: SZS 2007, S. 428). Das Bundesgericht hatte die Frage nach der analogen Anwendung von Art. 28 Abs. 4 AHVV im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 FamZG - soweit ersichtlich - noch nie zu beantworten. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin warf diese Frage mit Verweis auf die zitierte Literaturstelle von KIESER/REICHMUTH zwar auf, doch liess es im Ergebnis offen, ob der fraglichen Lehrmeinung zu folgen sei, da im konkreten Fall die Einkommensgrenze ohnehin überschritten werde (vgl. Urteil des Tribunale cantonale delle assicurazioni della Repubblica e Cantone Ticino vom 25. November 2011, Nr.

39.2011.7 S. 12 E. 2.4).

    1. Nach Art. 28 Abs. 4 AHVV bemessen sich die Beiträge einer verheirateten nichterwerbstätigen Person aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Diese Verordnungsbestimmung soll verhindern, dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten nicht nur das eigene Vermögen und Renteneinkommen, sondern auch dasjenige des anderen Ehegatten voll angerechnet würde (BGE 125 V 221, S. 225 f. E. 3c/cc). Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, drängt sich bei einer einheitlichen Einkommensgrenze für alleinstehende und verheiratete Personen im Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 2 FamZG eine Verhinderung der

      vollständigen Anrechnung der Einkommen beider Ehegatten auf, damit die beanstandete Schlechterstellung von verheirateten Nichterwerbstätigen beseitigt werden kann. Bei Anrechnung der Hälfte des steuerbaren Einkommens von Fr. 53'400.--, d.h. von Fr. 26'700.--, wird der Grenzbetrag von Fr. 41'420.-- nicht erreicht, weshalb der Zulagenanspruch in der ursprünglichen Verfügung vom 13. Dezember 2013 zu Recht bejaht wurde und kein Grund besteht, die für November und Dezember 2013 ausgerichteten Zulagen zurückzufordern.

    2. Im Übrigen liesse sich im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 19 Abs. 2 FamZG eine Schlechterstellung von verheirateten gegenüber alleinstehenden Nichterwerbstätigen durch eine differenzierte Auslegung des anwendbaren Einkommensgrenzwertes vermeiden. Dabei wäre es naheliegend, bei verheirateten nichterwerbstätigen Personen den Ausschluss von der Zulagenberechtigung dann vorzusehen, wenn das steuerbare Einkommen der gemeinsam veranlagten Ehegatten den anderthalbfachen Betrag der maximalen Ehepaarsaltersrenten gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG (= Summe der plafonierten maximalen AHV-Altersrenten der Ehegatten) übersteigt. Der anderthalbfache Betrag einer maximalen vollen Altersrente betrug im Jahr 2013 (Zeitpunkt des Bezugs der Familienzulagen) Fr. 42'120.-- für eine alleinstehende Person (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 V 13) sowie Fr. 63'180.-- für ein Ehepaar (150% x Fr. 42'120.--). Bei Anwendung der Einkommensgrenze der maximalen Ehepaar-Altersrenten läge im vorliegenden Fall das steuerbare Einkommen der Ehegatten von Fr. 53'400.-- unterhalb der Einkommensgrenze von Fr. 63'180.--, womit der Zulagenanspruch der Beschwerdeführerin für die Monate November und Dezember 2013 ebenfalls bestehen bliebe.

    3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Einkommensgrenze gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG im Jahr 2013 nicht überschritten hat. Demzufolge bestand für sie ein Anspruch auf Familienzulagen in den Monaten November und Dezember 2013 in Höhe von monatlich Fr. 600.--, wie dies mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 angeordnet wurde. Der Einspracheentscheid vom

4. November 2016 erging somit zu Unrecht.

3.

    1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist in Gutheissung der Beschwerde

      der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2016 aufzuheben.

    2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2016 aufgehoben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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